Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der
AQS Logistic Systems GmbH
I. Geltung
1. Nachstehende Geschäftsbedingungen
gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige
Leistungen einschließlich Beratungslei¬stungen,
sofern Sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen
Zu¬stimmung des Lieferers abge-ändert oder ausgeschlossen
werden.
2. Geschäftsbedingungen des Bestellers
verpflichten den Lieferer auch dann nicht, wenn er im
Einzelfalle nicht mehr ausdrücklich widerspricht.
II. Angebot
1. Angebote des Lieferers sind unverbindlich
und freibleibend.
2. Sämtliche dem Besteller zugängig
gemachten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-
und Maßangaben sind nur dann annähernd maßge-bend,
soweit sie nicht ausdrücklich als ver¬bindlich
bezeichnet sind. An Kos-tenvoranschlägen, Zeichnungen
und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums-
und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugäng-lich
gemacht werden. Der Liefe¬rer ist verpflichtet, vom
Besteller als vertrau-lich bezeichnete Pläne nur
mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
III. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist
die schriftliche Bestellbestäti¬gung des Lieferers
maßgebend. Nebenabreden und Änderungen be¬dürfen
der schrift-lichen Bestätigung des Lieferers.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten ab Werk Herdorf
oder einer anderweitigen Fabrik oder Lager, auch Verzinkerei,
einschl. Verladung im Werk, jedoch ausschließlich
Verpackung und Verpackungskosten, Steuern insbesondere
Mehrwertsteuer und sonstige Abgaben. Bei getrennten Lieferungen
von verschiedenen Wer-ken / Lagern fallen jeweils pro
Lieferung getrennte Frachtkosten an. Dies gilt auch für
Teil- und geteilte Lieferungen.
2. Die Zahlung wird fällig innerhalb
8 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto.
Bei Abnahmeverzug des Bestellers werden Lagerkosten in
Rechnung gestellt.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen
und die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittenen
oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenan-sprüche
des Bestellers ist nicht statthaft.
4. Wechselzahlungen, oder Prolongation(en)
müssen bei Vertragsabschluss vereinbart worden sein.
Ist dies nicht der Fall, gelten Sie als ausgeschlossen
und ausdrücklich abgedungen. Diskont- und Wechselspesen
gehen zu Las-ten des Bezogenen. Ebenso eventuelle Bürgschaftskosten.
5. Werden die einzelnen Zahlungsbedingungen
nicht eingehalten bzw. entsteht Zahlungsverzug, so ist
der Lieferer nach seiner Wahl berechtigt, entweder Ersatz
für den sich daraus ergebenden Schaden zu verlangen
oder von dem Vertrag zurückzutreten, nachdem eine
angemessene Nachfrist gesetzt wor-den ist.
6. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in
Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank berechnet, unbeschadet des Rechts
des Lieferers, weitergehende Ansprüche geltend zu
machen.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungs-verzug, wird der
gesamte Restkaufpreis fällig.
V. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum
der Bestellbestätigung. Bei einer Abweichung der
Bestellbestätigung von der Kundenbestellung einschl..
technischer Klärung etc., mit Eingang der Bestätigung
des Bestellers. Bei vom Besteller oder seinen(m) Beauftragten
/ Erfüllungsgehilfen verlangten oder sich zwangsläufig
aufgrund von Vorschriften, Regelwerken oder Er-kenntnissen
ergebenden Änderungen beginnt die Lieferzeit ab der
letzten Änderung und deren einvernehmlicher, abschließender
Klärung. Eventuell vereinbarte Pönale entfällt
dann ganz, jedenfalls darf der Besteller nicht einseitig
die Liefer- und Montagetermine verändern. Ihre Einhaltung
setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers
voraus.
2. Die Lieferfrist verlängert sich
angemessen, wenn die Behinderung der Arbeiten vom Besteller
zu vertreten ist, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des
Willens des Lieferers lie-gen, soweit solche Hindernisse
auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes
von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände
bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände
sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorlie-genden Verzuges entstehen.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen
Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst
mitteilen.
3. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers
oder durch Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten
sind, verzögert, so werden dem Besteller, beginnend
mit Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung
ent-standenen Kosten, mindestens jedoch ½ v.H.
des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet.
4. Der Lieferer ist jedoch berechtigt,
nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Frist nach seiner Wahl anderweitig über den Lieferge-genstand
zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter
Frist zu beliefern, oder vom Liefervertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz zu verlangen.
VI. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit
der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über,
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder
der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendung
oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch
des Bestellers wird auf seine Kosten die Ware durch den
Lieferer gegen Diebstahl, Feuer- und Wasser-schäden
sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Transportversiche-rung
erfolgt automatisch durch den Lieferer auf Kosten des
Bestellers.
2. Verzögert sich der Versand infolge
von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat,
so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab
auf den Besteller über.
3. Angelieferte Gegenstände sind,
auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt X entge-genzunehmen.
Lehnt der Besteller dies ab, so stehen dem Lieferer die
in Abschnitt V. 3 festgelegten Rechte zu.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VII. Verzug des Lieferers
1. Die Entschädigung für einen,
dem Besteller entstandenen und konkret nachzuweisenden,
vom Lieferer zu vertretenden Verzugsschaden, ist der Höhe
nach begrenzt, und zwar auf 0,5 % v.H. für jede vollendete
Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens
5. v. H. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder
nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
2. Soweit bei Teilverzug ein Interessefortfall
nicht hinsichtlich des gesamten Vertrages, sondern nur
hinsichtlich des noch ausstehenden Teiles besteht, kann
der Besteller nicht vom gesamten Vertrag zurücktreten,
sondern seine Gegenleistung in dem Verhältnis mindern,
in dem die ausstehende Teilleis-tung zur Gesamtleistung
steht.
3. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden.
VIII. Unmöglichkeit der Leistung
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten,
wenn sich endgültig heraus-gestellt hat, dass der
Lieferer die gesamte Leistung aus ihm zu vertretenden
Gründen nicht erbringen kann. Bei teilweiser Unmöglichkeit
besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Teilleistung
nachweisbar für den Besteller ohne Interesse ist,
andernfalls kann er nur eine angemessene Minderung des
Preises verlangen.
2. Ist die Unmöglichkeit von keinem
Vertragspartner zu vertreten, so hat der Lieferer Anspruch
auf einen der Leistung entsprechenden Teil der Vergü-tung.
3. Tritt die Unmöglichkeit während
des Annahmeverzuges oder durch Ver-schulden des Bestellers
ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Weitergehende Ansprüche gegen
den Lieferer sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden
ist durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln des Lieferers verursacht worden.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das
Eigentum an dem Liefergegenstand vor bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag und aus sämtlichen
anderen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihm gegenüber
bestehenden Verbind-lichkeiten.
2. Bis dahin hat der Besteller den Liefergegenstand
gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden
sowie sonstige Schäden zu versichern. Der Be-steller
wird den Versicherer anweisen, im Schadensfalle zunächst
die Rest-forderung des Lieferers zu erfüllen, er
wird veranlassen, dass der Versiche-rer dem Lieferer eine
entsprechende Bestätigung über diese Abrede
zukom-men lässt. Sofern der Besteller nicht selbst
die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat, ist der
Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand auf Kos-ten
des Bestellers zu versichern.
3. Bei vereinbarter Wechselzahlung behält
der Lieferant das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Freistellung aus seiner Haftung als Aussteller des Akzeptantenwechsels,
§ 455 BGB wird zugunsten des Lieferanten dahinge-hend
vereinbart, dass das Eigentum erst auf den Käufer
übergeht, wenn nicht nur der Kaufpreis gezahlt ist,
sondern auch rechtswirksam feststeht, dass der Lieferant
aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen wird.
4. Der Besteller darf den Liefergegenstand
weder verpfänden noch zur Siche-rung übereignen.
Er muss sich jeder anderen das Eigentum beeinträchtigen-den
Verfügung über den Liefergegenstand enthalten.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige
Verfügung durch dritte Hand hat er den Liefe-rer
unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller ist
berechtigt, die in un-serem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware)
im ordentlichen Ge-schäftsgang weiter zu veräußern.
Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forde-rungen aus
dieser Weiterveräußerung ab und zwar gleichgültig,
ob die Vor-behaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert,
oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen
Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware
nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die
uns nicht gehören, weiterveräußert, oder
wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen
Sachen verbunden, so gilt diese Forde-rung das Bestellers
gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Be-steller
und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware
als abge-treten. Zur Einziehung dieser Forderung ist der
Besteller auch nach der Ab-tretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt, jedoch verpflichten wir uns dies nicht
zu tun, solan-ge der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nach-kommt. Macht der Besteller
von Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der einbezogene
Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und
uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware
zu.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungs-verzug, ist der
Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und
der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung
des Eigentums-vorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes
durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom
Vertrag.
6. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware
steht dem Lieferer das Eigentum an der dadurch entstehenden
Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und Verarbeitung,
zu.
7. Übersteigt der Wert der für
den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen
insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen
des Bestellers oder eines durch die Übersicherung
des Lieferers beeinträch-tigten Dritten insoweit
zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Liefe-rers
verpflichtet.
8. In Ländern, in denen die Gültigkeit
des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen
oder Formvorschriften geknüpft ist, hat der Besteller
für deren Erfüllung Sorge zu tragen. Kommt der
Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der
Lieferer berechtigt, die Auslieferung von der Überlas-sung
einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als
Zoll- und Steuerbür-gin zugelassenen deutschen Bank
oder Sparkasse in Höhe aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten abhängig
zu machen.
X. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung haftet
der Lieferer für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
von 24 Monaten wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich
nach Wahl des Lieferers auszubes-sern oder neu zu liefern,
die sich nach Gefahrübergang nachweisbar infolge
eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes
- insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe
oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder
in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt
herausstellen Die Feststellung solcher Mängel ist
dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzö-gert
sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme
ohne Ver-schulden des Lieferers, so erlischt die Gewährleistung
spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für
wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die
Gewährleistung des Lieferers auf die Abtretung der
Ansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses
zustehen.
2. Der Besteller hat ein Minderungsrecht,
wenn der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist
für die Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen be-züglich
eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne dieser
Lieferbe-dingungen fruchtlos verstreichen läßt.
Dieses Recht des Bestellers besteht auch, wenn die Ausbesserung
oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder auf seiten
des Lieferers ein Unvermögen vorliegt.
3. Ein Anspruch auf Gewährleistung
besteht nicht an solchen Teilen, an denen der Besteller
ohne Zustimmung des Lieferers Änderungs- oder Instandset-zungsarbeiten
durchgeführt hat.
4. Weitere Ansprüche des Bestellers,
insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind,
sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Er gilt auch
nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich
zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt
hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstan-den sind, abzusichern.
5. In dem Vertrag aufgenommene Vereinbarungen
von Eigenschaften der Sache oder der Leistung sind nur
dann zugesicherte Eigenschaften, wenn wir eine Zusicherungserklärung
ausdrücklich abgeben. Im Zweifel handelt es sich
nur um vereinbarte Eigenschaften der Sache ohne weitere
Zusiche-rung. Die Verwendung der Normen und andere Regelwerken
dient lediglich der Warenbeschreibung und nicht als Zusicherung
von Eigenschaften. Män-gel - auch das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften sind unverzüglich nach Entdeckung unter
sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich
zu rügen.
XI. Haftung
1. Schadensersatzansprüche aus positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss,
unerlaubter Handlung oder aus jedem anderen Rechtsgrund
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist durch
vor-sätzliches oder grobfahrlässiges Handeln
verursacht worden.
2. Die Verjährungsfrist für
die vorbezeichneten Ansprüche beträgt 6 Monate.
XII. Schlussbestimmungen
1. Für das Vertragsverhältnis
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit
des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen (EKG) und über den Abschluss
solcher Kaufver-träge (EKAG) wird ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbind-lichkeiten
ist Herdorf.
3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist,
die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den
Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer
ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
4. Der Lieferer ist berechtigt, personenbezogene
Daten seiner Geschäftspartner und Interessenten im
Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes bei sich zu spei-chern.
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